Die Förderung kann nur von Personen genutzt werden, die Altersvorsorgeverträge, sprich die Riester Rente, in Anspruch nehmen. Eine Teilauszahlung ist bei Rentenbeginn möglich, diese ist dann aber voll steuerpflichtig. Zulagen und die Steuervergünstigungen müssen bei missbrauch zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Zulagen und Vergünstigungen muss auch bei Tod der berechtigten Person vor Rentenbeginn erfolgen. Es ist aber möglich den vollständigen Vertragswerts (inkl. Zulagen) in den Riester-Vertrag eines Ehepartners zu übergeben. Es müssen die Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden, wenn die Steuerpflicht in Deutschland zu Ende geht. Diese Verträge können nicht verpfändet oder abgegeben werden, beispielsweise für die Hypothek eines Hauses.